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Satzung des Vereins »Commun Gàidhlig na Gearmailt - Deutsch-Gälische Gesellschaft« in der Fassung vom 22. September 2019

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr*

Der Verein führt den Namen » Commun Gàidhlig na Gearmailt - Deutsch-Gälische Gesellschaft Kultur e.V., im folgenden DGG e.V. genannt«.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Ziele und Zwecke des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch das Studium fremder Kulturen, hier insbesondere der gälischen Sprache und Kultur. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Veranstaltung von Filmvorführungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionen, Kursen und Workshops sowie anderer Aktivitäten, die geeignet sind, einen Beitrag zum Erhalt der gälischen Sprache und Kultur zu leisten, realisiert.

Diese Veranstaltungen sollen in vereinseigenen Räumen sowie an anderen geeigneten Orten stattfinden.


Der Verein will das Bewusstsein für die Bedeutung von gälischer Sprache und Literatur im gesellschaftlichen Diskurs schärfen.

  

Die »DGG e.V.« strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen in Bonn, Deutschland, EU und weltweit an, soweit diese steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts sind.


Der Verein kann eigene Publikationen herausgeben.


Der Verein » DGG  e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein arbeitet ehrenamtlich, niemand erhält ein Honorar.


§ 3 - Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.


Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.



§ 4 - Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 30.09. eines Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen sein.


§ 5 - Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, über einen Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Ein Beirat wäre denkbar und wird projektbezogen geschaffen.


§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands und dessen Entlastung

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern (§ 9)

  • die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

  • Satzungsänderungen

  • die Auflösung des Vereins


Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

  • ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist

  • mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zieles die Einberufung vom Vorstand verlangt.


Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorbereitet und einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann in schriftlicher oder elektronischer Form (Brief, Fax, E-Mail) einberufen werden.


Die Mitgliederversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


Der Vorstand kann auch in einer Mehrheitslistenwahl gewählt werden. D.h. er kann en Bloc gewählt werden.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Protokollführer zu protokollieren; das Protokoll ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.


§ 8 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender

  • ein Zweiter Vorsitzender

  • ein Schatzmeister

  • ein Schriftführer

  • bis zu sechs Beisitzer


(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.


(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.


(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.


(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.


(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


(8) Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gezahlt werden. Über Gewährung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über sein Tun abzulegen.

Hierzu ist ein ausführlicher Bericht zu erstellen und vorzutragen. Mindestinhalt des Berichtes ist:

  • eine Zusammenfassung der Vereinssituation

  • eingeführte Neuerungen und Veränderungen sowie Vorstandsbeschlüsse von erheblicher Bedeutung

  • ein vollständiger Finanzbericht einschließlich Haushaltsplan für das kommende Jahr

  • eine kurze Erläuterung der zukünftigen Pläne des Vorstands, soweit sie spruchreif sind.


§ 9 - Rechnungsprüfung

Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister, oder sein Beauftragter den Kassenabschluss zu erstellen.


Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfer prüfen nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung darüber.


§ 10 - Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.


§ 11 - Liquidatoren

Soweit die Liquidation des Vermögens des Vereins notwendig ist, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Mit dem Auflösungsbeschluss sind zwei Liquidatoren zu bestimmen.


§ 12 - Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließen die Liquidatoren über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Es darf unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, die denjenigen des Vereins entsprechen, zugeführt werden.


§ 13 - Registerformalitäten

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.


* Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral.

Satzung: Über uns
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